Neue Vorschriften fuer Leiharbeitsverhaeltnisse

01.07.2013

Ausländisch investierte Unternehmen (Tochtergesellschaften und Joint Ventures) nutzen häufig den Service von sog. Personalvermittlungsagenturen wie z.B. FESCO oder China Star. Dies gilt insbesondere für die Abfuhr von Sozialabgaben und Steuern. Aber auch für die arbeitsvertragliche Anstellung von chinesischen Mitarbeitern werden Personalvermittlungsagenturen genutzt, obwohl  ausländisch investierte Unternehmen Mitarbeiter auch direkt einstellen können. Der Vorteil der Einstellung von Mitarbeitern über eine Personalagentur liegt insbesondere darin, dass bestimmte Aufgaben wie das arbeitsvertragliche Management zu einem großen Teil ausgelagert werden können. Die Möglichkeiten der Anstellung von Personal durch Personalagenturen werden nun durch neue Vorschriften vom Juli 2013 erheblich eingeschränkt. Die Einstellung über eine Personalagentur ist jetzt nur noch möglich bei befristeten Positionen sowie bei Aushilfs- und Vertretungssituationen. Befristete Stellen im Sinne der neuen Vorschriften  sind solche Stellen, die einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Mit Aushilfsstellen sind solche Positionen gemeint, die nicht das Kerngeschäft des Unternehmens betreffen (z.B. Sekretärinnen, aber nicht Vertriebsmitarbeiter). Vertretungsstellen sind wiederum solche Stellen, bei denen der über eine Agentur Entsandte lediglich vorübergehend einen bestehenden Mitarbeiter ersetzt, wenn dieser z.B. aufgrund einer Weiterbildung, Urlaub aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen. Für Repräsentanzbüros gelten die neuen Regelungen nicht. Diese dürfen auch in Zukunft einheimische Mitarbeiter in sämtlichen Geschäftsbereichen nur über lizensierte Personaldienstleister einstellen. Ausländisch investierte Unternehmen mit bestehenden Leiharbeitsverhältnissen sind jedoch dazu angehalten, diese in direkte Arbeitsverträge zu überführen, soweit es sich nicht um untergeordnete Positionen wie oben beschrieben handelt. Dabei sollte im Rahmen der Umstellung die Betriebszugehörigkeit bei der Personalagentur auf den neuen Vertrag angerechnet werden, um das Risiko einer Abfindung zu verringern. Arbeitsverträge, die vor dem 28. Dezember 2012 abgeschlossen wurden, können nach den neuen Vorschriften bis zum Auslaufen der vereinbarten Laufzeit weiter aufrechterhalten werden.  Hier ist eine Umstellung vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht notwendig. Am 9. August hat das chinesische Arbeitsministerium angekündigt, den Stichtag vom 28. Dezember auf den 1. Juli 2013 verschieben zu wollen. Hier ist die weitere Entwicklung abzuwarten.