Steueranreize für Re-Investitionen mit Gewinnen in China

23.07.2019

Findet eine Gewinnausschüttung an eine deutsche Muttergesellschaft statt, wird auf die ausgeschütteten Dividenden normalerweise eine Quellesteuer von 5% nach dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) zwischen Deutschland und China erhoben.

 

Nach der neuen Regelung wird diese Quellensteuer im Falle einer Re-Investition gestundet, d.h. ausländische Investoren müssen vorübergehend keine Quellensteuer auf Gewinne entrichten, die sie wieder in China investieren*.  

 

Voraussetzungen der Steuervergünstigung

 

Um die Steuervergünstigung zu beanspruchen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

1. Die Steuervergünstigung gilt für Direktinvestitionen, die aus Gewinnen bestehender Unternehmen in China finanziert werden. Dabei sind insbesondere die folgenden Konstellationen denkbar:

 

  • Gründung von neuen Tochtergesellschaften in China durch die deutsche Muttergesellschaft

 

 

  • Einzahlung im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der Tochtergesellschaft

 

  • Erwerb von Anteilen an nicht verbundenen chinesischen Unternehmen

 

 

Investitionen in börsennotierte Unternehmen gehören grundsätzlich auch zu den geförderten Direktinvestitionen. Ausgenommen sind sogenannte strategische Investitionen (Siehe: Administrative Measures on Strategic Investment in Listed Companies by Foreign Investors).

 

2. Für die Re-Investition werden beschlossene Dividenden aus den Gewinnen der chinesischen Tochtergesellschaft verwendet, zum Beispiel aus deren Jahresergebnis oder etwaigen Gewinnrücklagen der Vorjahre.

 

3. Die Re-Investition erfolgt auf direktem Weg, d.h. von der ausschüttenden Tochtergesellschaft in China direkt auf das Konto der Gesellschaft, in die investiert wird (ohne zwischengeschaltete Unternehmen/Konten).

 

4. Die Re-Investition erfolgt nicht in eine Industrie, die nach der Negativliste für ausländische Investitionen verboten ist.

 

Formalitäten

Die Stundung der Quellensteuer erfolgt auf Antrag bei der lokalen Steuerbehörde. Der Antrag ist von der Tochtergesellschaft zu stellen, deren Gewinne für die Re-Investitionen verwendet werden sollen.

 

Potentielle Nachbesteuerung

Bei der Steuervergünstigung handelt es sich lediglich um eine Stundung der Quellesteuer, nicht um eine endgültige Befreiung. Die Quellensteuer wird nachträglich erhoben, sofern die Investition in irgendeiner Form zurückgenommen wird, insbesondere im Wege der Liquidation oder Anteils-Übertragung.

 

In jedem Fall sollten alle Unterlagen zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung intern ordentlich dokumentiert werden.

 

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* Die Steuervergünstigung gehört zu den 22 Maßnahmen, die der chinesische Staatsrat zur Reaktion auf die Abschwächung der Auslandsinvestitionen in China in der „Bekanntmachung über die Förderung der ausländischen Investition“ (Guofa [2017] Nr.39) veröffentlicht hat.

 

Die Konkretisierung dieser Steuervergünstigung erfolgte zuerst durch die „Bekanntmachung über die Stundung der Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen an ausländische Investoren, die ausgeschüttete Dividenden direkt in China reinvestieren“ (Caishui [2017] Nr.88 – nachfolgend „Bekanntmachung Nr. 88“), die später durch die „Bekanntmachung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Stundung der Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen an ausländische Investoren“ (Caishui [2018] Nr. 102 – nachfolgend „Bekanntmachung Nr. 102“) ersetzt wurde.