Rechtsberatung

a. Ausländische Direktinvestition in China
b. Restrukturierungen
c. M&A in China
d. Vertrieb, Einkauf, Lizenzen
e. Chinesisches Arbeitsrecht
f. Chin. Vertragsrecht
g. Chin. Vergaberecht
h. Chin. Gesellschaftsrecht
i. Chin. Steuerrecht
j. Schutz des geistigen Eigentums
k. Datenschutz und IT-Sicherheit

l. Korruptionsvermeidung & Compliance
m. Direktinvestition und Beteiligungserwerb durch Chinesen in Deutschland
n. Forderungsdurchsetzung & streitige Verfahren

 

a. Ausländische Direktinvestition in China

 

a.1 Ausländische Unternehmen, die mit einem eigenen Büro oder einer eigenen Fertigungsstätte in China aktiv werden möchten, sind in fast allen Fällen auf die folgenden 4 Rechtsformen beschränkt.

 

  • Repräsentanzbüro
  • Wholly Foreign Owned Enterprise - WFOE,
  • Joint Venture - JV
  • Personengesellschaft

 

a.2 Ein Repräsentanzbüro ist eine unselbstständige Niederlassung eines ausländischen Unternehmens. Repräsentanzbüros können in erster Linie zum Markteintritt in China und zur Kontaktanbahnung und -pflege in China genutzt werden. Dieser enge Anwendungsbereich folgt aus dem Umstand, dass Repräsentanzbüros über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und daher bis auf wenige Ausnahmen in China keine direkten Geschäftstätigkeiten ausüben, keine Waren ein- oder verkaufen und keine Zahlungen annehmen dürfen. Repräsentanzbüros können außerdem einheimische Mitarbeiter nur über lizensierte Personaldienstleister einstellen (wie z.B. Fesco, CIIC oder China Star).

 

Unsere Beratung bei der Errichtung von Repräsentanzbüros umfasst:

 

  • Überprüfung der Zulassung des gewählten Büroraums für ausländische Repräsentanzbüros
  • Ausarbeitung aller erforderliche Antragsdokumente
  • Rechtliches Errichtungsverfahren
  • Ernennung des Chef Repräsentanten
  • Einstellung sonstiger Mitarbeiter

 

a.3 Wholly Foreign Owned Enterprises („WFOE“) sind Unternehmen, die in der VR China durch ausländische Unternehmen als deren 100%iges Tochterunternehmen gegründet werden. In den meisten Fällen ist das WFOE die geeignetste Rechtsform für den Betrieb eines ausländisch investierten Unternehmens in China, da das WFOE unabhängig von einem chinesischen Partner ist. Die Gründung erfolgt meistens als Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das Errichtungsverfahren dauert in der Regel 2-4 Monate. Dabei zählen zu den wesentlichen Verfahrensschritten die Zusammenstellung der Gründungsunterlagen (u.a. Beglaubigung und Überbeglaubigung des Handelsregisterauszugs in Deutschland, Erstellung einer Satzung), die anschließende Registrierung des Firmennamens, die Beantragung der Geschäftslizenz bei der örtlichen Industrie- und Handelsbehörde (im Folgenden „AIC“) sowie die Registrierung des WFOE beim Wirtschaftsministerium (im Folgenden „MOFCOM). Das zuvor allgemein geltende Erfordernis zur Einholung einer Genehmigung der Geschäftstätigkeit ist durch die Teilreform des Gesellschaftsrechts im Herbst 2016 entfallen. Einer Genehmigung bedarf es nach der Reform nur noch bei Investitionen in Geschäftsbereichen, die im aktuellen Investitionslenkungskatalog als verboten oder beschränkt aufgeführt werden.

 

Für die Errichtung eines Produktionsunternehmens sind weitere Verfahrensschritte erforderlich, unter anderem eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Ebenso wie Büroräume muss auch der gewählte Produktionsstandort für ausländisch investierte Unternehmen zugelassen sein.

 

Das für die Errichtung eines WFOE erforderliche Kapital kann nach der Reform des Gesellschaftsrechts im Wesentlichen frei vom Unternehmen festgelegt werden. Regional bestehen im Detail (z.B. bei der Verfahrensdauer und –organisation) sehr große Unterschiede. Vor dem Beginn eines Errichtungsverfahrens empfiehlt es sich fast immer, zuerst das Gespräch mit den lokalen Behörden zu suchen um die grundsätzliche Realisierbarkeit des Projekts vorab zu klären.

 

Unsere Beratung bei der Errichtung von WFOE‘s umfasst:

 

  • Überprüfung der Zulassung des gewählten Büro- und Produktionsraums
  • Erwerb der Landnutzungsrechte bei Neubau einer Produktionsanlage
  • Ausarbeitung aller erforderliche Antragsdokumente
  • Rechtliches Errichtungsverfahren

 

a.4 Ein Joint Venture (nachfolgend „JV“) ist ein Zusammenschluss von ausländischen und chinesischen Unternehmen. Es wird in der Regel als Limited Liability Company gegründet. In China ist zwischen zwei Formen eines JV zu unterscheiden: das Equity-JV und das Contractual-JV.

 

Das Equity-JV ist eine von den Beteiligten unabhängige juristische Person. Dabei werden das Risiko, die Verluste und der Gewinn zwischen den Beteiligten entsprechend ihrer Kapitalbeteiligungen aufgeteilt. Die Beteiligung kann in Geld- und Sacheinlagen oder in Form von Technologie- und Know-how-Transfer erfolgen. Der Anteil ausländischen Kapitals sollte in der Regel mindestens 25 % betragen.

 

Das Contractual-JV ist eine flexiblere Investitionsmöglichkeit als das Equity-JV. Es kann als juristische Person oder als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Rahmen eines Projektes gegründet werden. Größere Flexibilität wird auch dadurch erlangt, dass die Gewinnverteilung frei im Vertrag bestimmt werden kann (unabhängig vom Anteilsverhältnis).

 

Das Errichtungsverfahren eines JV ist dem eines WFOE ähnlich, hinzu kommen aber zuvor noch die meistens langwierigen Verhandlungen mit dem chinesischen JV-Partner. Während in der frühen Phase der wirtschaftlichen Öffnung Chinas seit 1978 in aller Regel das JV die einzige Rechtsform war, in der ausländische Unternehmen in China direkt wirtschaftlich tätig werden dürften, ist dies nun in fast allen Bereichen auch in der Form eines WFOE zulässig (wesentlichen Ausnahmen bestehen z.B. in der Automobilproduktion). Das Für und Wider eines JV sollte daher gut abgewogen werden, bevor sich ein ausländischer Investor für diese Rechtsform entschließt.

 

Die Vorteile eines JV bestehen dabei vor allem darin, dass bei einem geeigneten chinesischen Partner sehr viel schneller ein größeres Geschäftsvolumen erreicht werden kann, als dies allein möglich ist. Insbesondere bringen chinesische Partner in der Regel eine bereits mit der Industrie vertraute Belegschaft, einen bestehenden Kundenkreis und Produktionsstätten mit in die Partnerschaft.

 

Dafür sind JV’s in der Errichtung wesentlich langwieriger als WFOE’s, der ausländische Partner muss die zukünftigen Profite entsprechend der Anteilsverteilung abgeben, und es findet praktisch immer ein erheblicher Know How Transfer an den chinesischen Partner statt. Schließlich funktionieren JV’s aus unserer Erfahrung wirtschaftlich in der Regel nur so lange, wie beide Partner in der Kooperation noch voneinander profitieren. Sobald der chinesische Partner die Produkte des JV auch selber herstellen kann oder der ausländische Partner den Markt hinreichend verstanden hat, fallen JV’s häufig auseinander.

 

Vor allem JV’s mit potenziellen Konkurrenten sind daher hoch riskant, und in jedem Fall sollte der JV-Vertrag so geschrieben werden, dass bereits eine akzeptable Auseinandersetzung für den Fall der Beendigung des JV enthalten ist. Außerdem sollte der ausländische Partner soweit möglich seine Kerntechnologie nicht im JV offen legen, sondern als Komponenten für die Montage im JV liefern. Das vom ausländischen Partner einzubringende Know How sollte genau definiert werden; Komponenten, die das JV vom ausländischen Partner beziehen sollte, müssen aufgeführt und mit einem bestimmten Preis versehen sein.

 

Der JV Vertrag sollte schließlich Klauseln enthalten, die dem ausländischen Partner im Falle eines Konflikts mit dem chinesischen Partner vor den häufigsten Taktiken der chinesischen Seite zur Verdrängung des ausländischen Partners aus dem JV schützt. Hierzu zählen Klauseln, damit der Vorstand auch im Falle eines Boykotts durch die chinesische Seite handlungsfähig bleibt, und gemäß derer der ausländische Partner das Recht hat, unter bestimmten Voraussetzungen seine Anteile für ein angemessenes Entgelt an den chinesischen Partner zu veräußern oder die Anteile des chinesischen Partners zu übernehmen. Schließlich sollte Technologie nicht als Investition, sondern als Lizenz eingebracht werden, da dann keine staatliche Beurteilung des Wertes der Technologie erforderlich ist und der Lizenzvertrag bei entsprechender Gestaltung im Konfliktfalle wieder gekündigt werden kann.

 

Unsere Beratung bei der Errichtung von JV‘s umfasst:

 

  • Verhandlung des Joint Venture Vertrages

  • Bestimmung der Holdings-Struktur, z.B. über Special Purpose Vehicle in einer Off-Shore Jurisdiction

  • Strukturierung der JV-Beiträge sowie der langfristigen Liefer- und Abnahmebeziehungen zwischen dem JV und seinen Investoren

  • Due Diligence zu den vom chinesischen Partner in das JV einzubringenden Vermögenswerten, sollten diese nicht nur aus Bargeld bestehen

  • Überprüfung der Zulassung des gewählten Büro- und Produktionsraums

  • Erwerb der Landnutzungsrecht bei Neubau einer Produktionsanlage

  • Ausarbeitung aller erforderliche Antragsdokumente

  • Rechtliches Errichtungsverfahren

     

a.5 Die Möglichkeit für ausländische Unternehmen eine Partnerschaftsgesellschaft in China zu gründen, besteht erst seit 2010. Ausländische Unternehmen bzw. Investoren können eine Partnerschaftsgesellschaft gemeinsam mit anderen ausländischen oder chinesischen juristischen und natürlichen Personen gründen sowie sich an einer bereits bestehenden Partnerschaftsgesellschaft beteiligen. Partnerschaftsgesellschaften sind vergleichbar mit deutschen Personengesellschaften (wie z.B. OHG und KG).

 

Für eine Gründung bedarf es grundsätzlich keiner Genehmigung des MOFCOM. Es reicht aus, die Gesellschaft bei der AIC zu registrieren. Einer Genehmigung bedarf es nur dann, wenn eingeschränkte Geschäftsbereiche betroffen sind, die Zulassungsvorschriften für Personengesellschaften dies voraussetzen oder eine Vorgenehmigung explizit vorgesehen ist.

 

Der Vorteil einer Partnerschaftsgesellschaft ist das einfache Gründungsverfahren. Dieser Vorteil wurde jedoch durch die Reform des chinesischen Gesellschaftsrechts im Herbst 2016 deutlich relativiert. Darüber hinaus ist bis heute die Rechtslage für eine solche Gesellschaft unklar und birgt daher Risiken. Schließlich haben die Behörden einiger Standorte die Vorschriften zu Personengesellschaften niemals umgesetzt, so dass die Gründung einer Personengesellschaft teilweise faktisch auch gar nicht möglich ist.

 

Unsere Beratung für die Errichtung von Partnerschaftsgesellschaften umfasst:

 

  • Geeignetheit der Rechtsform
  • Ausarbeitung aller erforderliche Antragsdokumente
  • Rechtliches Errichtungsverfahren

 

b. Restrukturierungen

 

Restrukturierungen des anfänglichen Engagements in China werden häufig erforderlich, wenn sich das Geschäft langfristig positiv entwickelt, aber auch wenn die ursprünglichen Erwartungen nicht erfüllt werden. Weitere Anlässe können Veränderungen beim ausländischen Mutterunternehmen, insbesondere der Erwerb durch ein anderes ebenfalls bereits in China aktives Unternehmen, und schließlich insbesondere bei JV’s Zerwürfnisse zwischen den Partnern sein.

 

Das chinesische Recht lässt verschiedene Formen der Restrukturierung vor, wie z.B. die Verschmelzung mehrerer Gesellschaften, die Übertragung des operativen Geschäfts von einer auf eine andere Gesellschaft, bei Erreichen einer gewissen Größe die Errichtung einer Holding, welcher dann die vorher direkt aus dem Ausland gehaltenen Beteiligungen unterstellt werden, die Anteilsübertragung und natürlich auch die Schließung von Unternehmen.

 

Darüber hinaus enthält das chinesische Recht auch Vorschriften, nach denen bei bestimmten Veränderungen bei den Anteilseignern im Ausland auch in China Rechtsfolgen eintreten, insbesondere in steuerlicher Hinsicht.

 

Für die Restrukturierung eines JV ist es erforderlich, diesbezüglich Einigung zwischen den Partnern zu erzielen, sofern der JV Vertrag nicht bereits klare Restrukturierungsrechte für die Investoren enthält. Auch bei JV’s sind die Auswahlmöglichkeiten für die Restrukturierung dann aber weit. Sie reichen von einer schlichten Liquidierung über eine Aufteilung zwischen den Partnern bis zur Übernahme durch einen der Partner oder den Verkauf aller Anteile an einen Dritten. Der Verkauf nur der Anteile des ausländischen Partners an einen Dritten – einschließlich an ein anderes mit dem ursprünglichen ausländischen Investors verbundenes Unternehmen – wird übrigens dann wesentlich vereinfacht, wenn der ausländische Investor seine Anteile durch ein Special Purpose Vehicle in einer Offshore-Jurisdiktion hält. Dann kann die Anteilsveräußerung bzw. der Exit durch die Übertragung dieser Holding-Gesellschaft erfolgen, was sich in einer Offshore-Jurisdiktion wie z.B. Hong Kong oder Singapur häufig schneller und einfacher umsetzen lässt.

 

In fast allen Fällen haben Restrukturierungsmaßnahmen in China schließlich auch steuerliche Konsequenzen, die schon bei der Wahl der Restrukturierungsform berücksichtigt werden müssen.

 

Unsere Beratung für Unternehmensrestrukturierung in China umfasst:

 

  • Ausarbeitung der Restrukturierungsstrategie unter rechtlichen, operativen und – in Kooperation mit spezialisierten lokalen Partnern – steuerlichen Aspekten
  • Ausarbeitung und Verhandlung der für die Restrukturierung erforderlichen Verträge
  • Kommunikation mit Arbeitnehmervertretern und Handhabung der arbeitsrechtlichen Fragen
  • Ausarbeitung aller erforderliche Antragsdokumente
  • Rechtliches Restrukturierungsverfahren
  • Wettbewerbsrechtliche Genehmigungen, sofern erforderlich

 

c. M&A in China

 

Neben der Errichtung eines JV mit einem chinesischen Partner ist die Übernahme eines bestehenden chinesischen Unternehmens die zweite Möglichkeit, den Marktaufbau in China erheblich zu verkürzen. 

 

Hinreichende Due Diligence vor der Übernahme eines chinesischen Unternehmens ist aber stets unerlässlich. Da häufig vorgelegte Berichte und Verträge gefälscht sind, sollte ein potenzieller Käufer zudem stets für sich selber einen Reality Check machen: Sind die erhaltenen Informationen zum Kaufobjekt plausibel? Deckt sich der Augenschein bei wiederholten Produktionsbesichtigungen mit den vom Verkäufer behaupteten Umsätzen? Bestätigen selbst kontaktierte Kundenvertreter die Informationen zur Marktstellung? Diese Aufgaben sollten nicht an externe Berater ohne hinreichende Branchenkenntnisse übertragen werden.

 

M&A Transkationen setzten grundsätzlich eine Vermögens-Bewertung durch eine in China lizensierte Bewertungsfirma voraus. Der Erwerb staatseigenen Vermögens, einschließlich staatseigener Unternehmen, erfordert zusätzlich stets eine Genehmigung durch die Staatsvermögensverwaltungsbehörde. Der Übernahmepreis darf nicht unter dem festgesetzten Wert liegen. Da die Bewerter allerdings zwischen einer von drei zugelassenen Bewertungsmethoden wählen dürfen und die zahlreichen zugelassenen Bewerter in Wettbewerb miteinander stehen, besteht eine gewisse Einflussnahmemöglichkeit durch die Auftragnehmer.

 

In allen Fällen der Übertragung in China belegener Firmenanteile an ein ausländische Unternehmen war in der Vergangenheit eine allgemeine behördliche Genehmigung erforderlich, bis zu deren Erteilung die Übertragung unwirksam blieb. Am 30. Juli 2017 hat MOFCOM jedoch eine Vorschrift erlassen, die die allgemeine Genehmigung für die Übernahme von chinesischen Unternehmen durch ausländische Unternehmen abgeschafft und durch ein Registrierungsverfahren ersetzt hat.

 

In den letzten Jahren zunehmend bedeutsamer wurde in diesem Zusammenhang bei Erreichung der gesetzlichen Schwellenwerte die spezielle wettbewerbsrechtliche Genehmigung von MOFCOM. Je nach Komplexität der Transaktion kann diese viele Monate in Anspruch nehmen. Zwar legen die entsprechenden Vorschriften Fristen für die Entscheidungsfindung fest, doch fangen diese erst an zu laufen, wenn das Ministerium bestätigt, dass es von den Antragsstellern alle benötigten Unterlagen erhalten hat. De facto hat das Ministerium bei der Bearbeitungsdauer daher einen sehr weiten Spielraum. Bei den meisten größeren internationalen Transaktionen der letzten Jahre wurde die chinesische Genehmigung als letzte erteilt. Das zunehmend selbstbewusster agierende MOFOCM verbindet seine Genehmigungen zudem zunehmend mit bestimmten Auflagen.

 

Schließlich ist bei vielen größeren Transaktionen inzwischen auch die relativ neue Überprüfung unter dem Aspekt der Nationalen Sicherheit – sog. National Security Review – zu bedenken. Diese hat unseres Wissens nach bisher zwar noch nicht zur Verweigerung einer Übernahmegenehmigung geführt. Ihre rechtliche Grundlage ist aber so weit und vage gefasst, dass bei Veränderung der politischen Rahmenbedingungen durchaus auch hieraus Probleme für ausländische Firmenkäufer erwachsen können.

 

Wir haben bereits an mehreren größeren internationalen Transaktionen mitgewirkt und waren auch im Verfahren vor dem MOFCOM beteiligt. 

 

Unsere Beratung für M&A Transaktionen in China umfasst:

 

  • Identifikation geeigneter Akquisitionsobjekte

  • Politische Begleitung des gesamten Akquisitionsvorhabens durch Lobbying bei den involvierten Behörden

  • Organisation und Betreuung der gesamten Due Diligence unter Beteiligung spezialisierter Finanz- und weiterer Berater

  • Durchführung der rechtlichen Due Diligence

  • Ausarbeitung und Verhandlung der für die Übernahme erforderlichen Verträge

  • Ausarbeitung aller erforderliche Antragsdokumente

  • Rechtliches Übernahmeverfahren

  • Wettbewerbsrechtliche Genehmigungen, sofern erforderlich

     

d. Vertrieb, Einkauf, Lizenzen

 

Neben der Gründung oder des Erwerbs eigener Unternehmen ist natürlich auch in China ein erster Markteintritt ohne Investitionen und eigenes Personal vor Ort möglich, z.B. durch Direktvertrieb aus Deutschland, der Kooperation mit chinesischen Handelsvertretern oder Distributoren oder der Vergaben von Lizenzen.

 

d.1 Vertrieb aus Deutschland

 

Die rechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Vertriebs direkt aus Deutschland nach China sind eher gering. Es genügt ein üblicher Kaufvertrag, der einem von den Parteien frei wählbaren Recht unterstellt werden kann. Für die Streitbeilegung können die Parteien ein beliebiges Gericht oder Schiedsgericht bestimmen. Aus der Sicht der Vollstreckung macht ein Gerichtsstand in Deutschland nur dann Sinn, wenn der chinesische Geschäftspartner auch Vermögen in Deutschland hat, da es kein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und China gibt. In der Praxis wird daher in der Regel eine Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart.

 

Beachtet werden sollte aber auch jeden Fall, dass die Durchsetzung jedweder Forderungen gegen chinesische Schuldner in China nur sehr schwer möglich und mit großen Aufwand verbunden ist. Daher sollte auf risikominimierende Zahlungsklauseln bestanden werden, am besten Vorauszahlung Zug um Zug entsprechend des Fortschritts der Leistungserbringung.

 

Dokumentenakkreditive bieten als Alternative zwar eine in der Regel ebenfalls hinlängliche Absicherung. Da chinesische Banken aber eine sehr strikte Übereinstimmung mit den vereinbarten Dokumenten verlangen, sollte stets eine Bestätigung durch eine westliche Bank verlangt werden. Aus devisenrechtlichen Gründen ist es chinesischen Käufern allerdings nicht immer möglich, diese zu bewirken.

 

Ebenfalls sehr streng formalisiert ist in China das Zoll-Einfuhrverfahren. Um hier Probleme bei der Abwicklung zu vermeiden, sollte der ausländische Lieferant bei Vorbereitung der Lieferung eng mit seinem chinesischen Kunden kommunizieren, sich dessen Anweisungen schriftlich bestätigen lassen und dann genau entsprechend dieser Anweisungen verfahren. So werden zum einen Probleme vermieden, zum anderen ergibt sich daraus eine klare Risikoverteilung zu Lasten des chinesischen Kunden.

 

Das gleiche gilt für in China ggf. erforderliche Produkt-Zertifizierungen, insbesondere diejenige nach CCC. Deren Bewirkung sollte sofern möglich vertraglich in die Verantwortung des Käufers gelegt werden, so dass der ausländische Verkäufer seine Pflichten erfüllt, sofern er auch in diesem Punkt den Weisungen des Käufers folgt.

 

Zu warnen ist abschließend vor unvermittelten Lieferanfragen aus China. Schon seit vielen Jahren sind organisierte Banden in China aktiv, die solche in großer Zahl an ausländische Unternehmen senden. Spricht ein Empfänger auf diese Anfrage an, wird er in der Regel für vielversprechende Vertragsverhandlungen nach China eingeladen. Dort wird er dann genötigt, erhebliche Kosten anlässlich der Verhandlungen zu übernehmen, wie z.B. angeblich übliche, tatsächlich aber weit überteuerte Essenseinladungen und den Kauf von Geschenken für vermeintliche Endkunden. Nach Tätigung dieser Ausgaben sind die Kaufinteressenten dann nicht mehr erreichbar.

 

Unsere Beratung bei Lieferbeziehungen nach China umfasst:

 

  • Kreditwürdigkeitsprüfungen chinesischer Kunden, in Kooperation mit spezialisierten Kreditbewertern
  • Ausarbeitung und Verhandlung von Verkaufsverträgen einschließlich komplexer Anlagenlieferverträgen
  • Gestaltung der Zahlungsmodalitäten
  • Durchführung der rechtlichen Aspekte der Zoll- und Zertifizierungsverfahren, in Kooperation mit spezialisierten Partnern
  • Betreuung der technischen Aspekte von Zertifizierungsverfahren, in Kooperation mit spezialisierten technischen Beratern

 

d.2 Kooperation mit chinesischen Handelsvertretern und Distributoren

 

Aufgrund der Größe Chinas und der Notwendigkeit, zu einzelnen Kunden auch eine persönliche Beziehung aufzubauen, wählen sehr viele ausländische Unternehmen für ihren Vertrieb in China die Kooperation mit chinesischen Handelsagenten und Distributoren.

 

Bei der Auswahl geeigneter Vertriebspartner sollte deren Fachkompetenz und Professionalität näher überprüft werden. Häufig besteht die Qualifikation potenzieller Vertriebspartner ausschließlich in einer persönlichen Beziehung zu den Managern eines möglichen Großkunden oder den Vertretern der zuständigen Aufsichtsbehörden, was erhebliche Compliance-Risiken birgt und kaum langfristigen Geschäftsaufbau erwarten lässt.

 

Der Aufbau eines landesweiten Vertriebsnetzes empfiehlt sich in der Regel zweistufig. Auf der ersten Stufe steht ein Generalvertreter, der den Import abwickelt, Messen beschickt und sonstige Werbung durchführt, Kundendienst leistet und als Kompetenzzentrum für die ausländischen Produkte agiert. Auf der zweiten Stufe stehen regional oder branchenspezifisch tätige Unteragenten, die basierend auf ihrer Kenntnis der einzelnen Kunden die eigentliche Auftragsakquisition durchführen.

 

Vertreter- und Distributorenverträge sollten so gestaltet sein, dass die chinesischen Vertriebspartner einerseits hinreichend Planungssicherheit haben, um im Vertrauen auf eine langfristige Kooperation die ihrerseits erforderlichen Investitionen in den Geschäftsaufbau tätigen zu können. Andererseits sollten sie es dem ausländischen Geschäftsherrn erlauben, die Partnerschaft zu beenden, sofern die erwartete Vermarktungsleistung nicht erbracht wird oder der Verdacht entsteht, dass unlautere Mittel wie insbesondere Korruption für die Auftragsakquise verwendet werden.

 

Unsere Beratung bei der Kooperation mit chinesischen Handelsvertretern und Distributoren umfasst:

 

  • Die Strukturierung der Vertriebstätigkeit
  • Die Identifizierung und Überprüfung geeigneter Vertriebsmittler
  • Die Ausarbeitung und Verhandlung der Agenten- bzw. Distributionsverträge
  • Das laufende Monitoring der Rechtmäßigkeit der Vertriebstätigkeiten

 

d.3 Lizenzvergaben

 

Lizenzvergaben werden in der Regel durch potenzielle chinesische Lizenznehmer initiiert. Aus unserer Sicht ist bei diesen stets Vorsicht geboten. Zum einen sieht das chinesische Recht für die – in der Regel chinesischen – Lizenznehmer weitgehende zwingende Rechte vor. Insbesondere kann es dem Lizenznehmer nicht benommen werden, die erhaltene Technologie weiterzuentwickeln, was automatisch das geistige Eigentum des Lizenznehmers an der Verbesserung zur Folge hat. Zum anderen kann praktisch kaum verhindert werden, dass Lizenznehmer das in Umsetzung der Lizenzvereinbarung erworbene Know How auch in anderen Unternehmen einsetzen und dort ohne Partizipation des Lizenzgebers nutzen. Schließlich werden die Berichte zu den aus dem lizensierten Know How erzielten Einkünften häufig nicht wahrheitsgemäß erstellt.

 

Lizenzvergaben sollten daher soweit möglich auf die Fälle beschränkt werden, wo der Lizenznehmer neben der lizensierten Technologie für jedes einzelne Produkt auch noch Komponenten des Lizenzgebers einkaufen muss, wo die Technologie für den Lizenzgeber bereits keinen anderen Wert mehr besitzt, oder wo die Lizenzgebühr so verhandelt werden kann, dass die Lizensierung einem gewollten Technologieverkauf gleichkommt.

 

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Lizenznehmer ein mit dem Lizenzgeber verbundenes Unternehmen ist. Insbesondere bei JV’s kann es durchaus vorteilhaft sein, vom JV benötigtes Know How diesem nicht als Investition zu überlassen, sondern dafür eine Lizenz zu vergeben. In diesem Fall muss keine staatliche Bewertung des Know Hows erfolgen und außerdem kann die Lizenz im Falle des Auseinanderbrechens des JV gekündigt werden.

 

In jedem Fall ist eine Lizensierung an chinesische Lizenznehmer in China registrierungspflichtig. Ohne den Nachweis dieser Registrierung kann auch ein gutwilliger Lizenznehmer keine Lizenzgebühren in das Ausland überweisen.

 

Zu beachten ist auch, dass auf Lizenzgebühren eine Quellensteuer sowie ggf. VAT anfällt.

 

Unsere Beratung bei der Vergabe von Lizenzen an chinesische Lizenznehmer umfasst:

 

  • Ausarbeitung und Verhandlung der Lizenzvereinbarung
  • Vornahme der Lizenzregistrierung
  • Beratung zu relevanten Steuerfragen

 

d.4 Einkauf bei chinesischen Lieferanten

 

Unternehmerische Tätigkeiten bestehen nicht nur im Vertrieb; auch der Einkauf ist ein wesentlicher Bestandteil und häufig die erste Geschäftsaktivität, die ausländische Unternehmen in China vornehmen.

 

China verfügt mittlerweile über den größten Produktionssektor der Welt; das Angebot an chinesischen Waren ist fast umfassend, die Fertigungstiefe sehr hoch. Entsprechend besteht ein sehr großes Potenzial, in China für die eigene Tätigkeit geeignete Produkte zu finden.

 

Allerdings sind die Qualitätsunterschiede zwischen den einzelnen chinesischen Lieferanten immens, ohne dass sich allgemeine Kategorisierungen bilden ließen. Sowohl unter staatseigenen als auch privaten Unternehmen gibt es sowohl leistungsfähige und zuverlässige Anbieter als auch solche, die westlichen Anforderungen noch nicht erfüllen.

 

Bei der Vorbereitung des Einkaufs in China ist zudem zu bedenken, dass insbesondere bei kleineren, gelegentlichen Bestellungen der Preisvorteil eines chinesischen Anbieters schnell durch den höheren Aufwand für die Vertragsvorbereitung und –abwicklung, die Transportkosten sowie die transportbedingt längeren und häufig ungewissen Lieferfristen aufgezehrt wird.

 

Häufig schließlich setzt Belieferung durch ein chinesisches Unternehmen voraus, dass diesem zuerst Know How zur Fertigung und Qualitätssicherung übertragen werden muss. Dies ist insbesondere wahrscheinlich, wenn die bestellten Produkte bestimmten europäischen Qualitätsstandards entsprechen müssen, mit denen chinesische Lieferanten häufig nicht vertraut sind. Dies birgt ein erhebliches Risiko des Know How Verlustes zu dessen Begrenzung klare Regelungen in den Einkaufsvertrag aufgenommen werden sollten, deren Verletzung jeweils Vertragsstrafen auslösen. Hierzu zählen zum Beispiel, dass für die Ausführung des Auftrags hergestellt Werkzeuge im Eigentum des Auftraggebers stehen und nicht für andere Aufträge verwendet werden dürfen, dass der Auftraggeber jederzeit Zugang zum Werk des Lieferanten hat und dass alle technischen Unterlagen nach Ausführung des Auftrags zurückzugeben oder zu vernichten sind. Auch ein sehr sogfältig geschriebener Vertrag kann letztlich aber keine Gewähr dafür geben, dass das übertragene Know How nicht auch für die Belieferung insbesondere chinesischer Konkurrenten genutzt wird.

 

In jedem Fall empfiehlt es sich, beim Einkauf in China den Lieferanten vor Aufgabe einer Bestellung zu besuchen, sich über seine Fähigkeiten zu informieren und genaue Produktions- und Qualitätssicherungsprozesse zu vereinbaren. Vorauszahlungen sollten wenn überhaupt nur schrittweise und Zug um Zug geleistet werden; wenn möglich, sollte vor den einzelnen Zahlungen jeweils der Stand der Leistungserbringung durch weitere Besuche beim Lieferanten überprüft werden. Die technische Überwachung des Produktionsprozesses kann an spezialisierte Unternehmen wie die verschiedenen TÜV-Organisationen übertragen werden.

 

Unsere Beratung beim Einkauf von chinesischen Lieferanten umfasst:

 

  • Identifikation potenzieller Lieferanten
  • In Kooperation mit spezialisierten technischen Beratern Durchführung umfassender Lieferantenaudits
  • Ausarbeitung und Verhandlung der Einkaufsverträge
  • In Kooperation mit spezialisierten technischen Beratern Kontrolle der laufenden Produktion sowie der ordnungsgemäßen Leistungserbringung

 

e. Chinesisches Arbeitsrecht

 

Auch das chinesische Arbeitsrecht kann in Individual- und Kollektivarbeitsrecht unterteilt werden. Im Bereich des Individualarbeitsrechts besteht für Arbeitgeber die Pflicht, mit Mitarbeitern schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen. Mit Ausnahme von Mitarbeitern auf Management-Ebene sind Überstunden sowie Arbeit an Wochenenden und Feiertagen grundsätzlich mit Zulagen zu vergüten. Arbeitnehmer genießen einen inzwischen schon recht weitgehenden Kündigungsschutz sowie Anspruch auf hinreichenden Arbeitsschutz.

 

Nachwirkende Wettbewerbsverbote können vereinbart werden, sind jedoch nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Abfindung erhält. In der Praxis ist die Befolgung eines solchen Wettbewerbsverbots durch den Mitarbeiter anders als die arbeitgeberseitige Zahlungsverpflichtung allerdings nur schwer durchzusetzen.

 

In der Wahl der Mitarbeiter sowie der Festlegung der Vergütung und Aufgabenbeschreibung sind die Arbeitgeber weitgehend frei, solange die jeweils regional geltenden Mindestlöhne beachtet werden.

 

Im Kollektivarbeitsrecht ist der chinesische Gesetzgeber seit einigen Jahren bemüht, die Rolle der Gewerkschaft und der Betriebsräte zu stärken. Arbeitnehmer haben ab einer bestimmten Betriebsgröße das Recht, einen Betriebsrat zu errichten. Die Gewerkschaftsorganisation, die in deutschen Kategorien eher einer Behörde als einer Arbeitnehmervertretung ähnelt, ermutigt die Belegschaften zu diesem Schritt und übt zudem erheblichen Druck insbesondere auf ausländische Unternehmen aus, mit diesen Betriebsräten Kollektivarbeitsverträge abzuschließen.

 

Auch auf anderen Gebieten versuchen die örtlichen Gewerkschaftsfunktionäre häufiger, insbesondere ausländisch investierte Unternehmen zu bestimmtem Verhalten oder Erklärungen zu drängen. Nach unserer Erfahrung bleibt die Verweigerung solcher Handlungen aber in der Regel sanktionslos, sofern diese Forderungen nicht auf eindeutiger gesetzlicher Grundlage beruhen.

 

Die tatsächlichen Beteiligungs- und Mitspracherechte der Belegschaftsvertretung sind allerdings beschränkt. In den meisten Fällen sind die Betriebsräte zudem sehr kooperativ und die Unternehmensführung in der Lage, Einfluss auf die Betriebsratswahlen durch Ermutigung bestimmter Kandidaten zu nehmen. Streiks finden außer im Falle von Massenentlassungen so gut wie nicht statt.

 

Gerade in ausländisch investierten Unternehmen ist die tatsächliche Position insbesondere der Administrations-Mitarbeiter trotzdem vor allem deshalb recht stark, da die Nachfrage nach gut qualifizierten und hinreichend Englisch beherrschenden Mitarbeitern häufig das Angebot übersteigt. Erhebliche jährliche Lohnsteigerungen sind seit langem die Folge. Trotzdem ist die Personalfluktuation hoch.

 

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden in der Regel zuerst vor einer lokalen Schiedsstelle verhandelt. 

 

Unsere arbeitsrechtliche Beratung umfasst:

 

  • Die Ausarbeitung individueller und kollektiver Arbeitsverträge
  • Die Ausarbeitung von Arbeitshandbüchern und sonstigen internen Regelungen
  • Die Beratung zum Umgang mit Gewerkschaftsvertretern und Betriebsräten
  • Die Durchführung von Verfahren mit Arbeitnehmerbeteiligungsrechten, insbes. bei Entlassungen und Restrukturierungen
  • In Kooperation mit lokalen Rechtsanwaltskanzleien die Betreuung arbeitsrechtlicher Verfahren vor Schiedskommissionen und Gerichten

 

f. Chin. Vertragsrecht

 

In seiner Struktur ist das chinesische Vertragsrecht mit dem Deutschen verwand. Verbindlichkeit von Verträgen kommt durch Angebot und Annahme zustande. Anders als im anglo-amerikanischen Recht findet keine Überprüfung des Gegenleistungsverhältnisses statt. Ein förmliches Abstraktionsprinzip wie im deutschen Recht kennt China nach herrschender Meinung jedoch nicht.

 

Inhaltlich besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Bei Verträgen mit Auslandsberührung ist ferner weitgehend freie Rechtswahl gegeben. Sondervertragsgesetze, die in der frühen Phase der chinesischen Öffnung recht häufig waren, sind praktisch nur noch für JV-Verträge relevant.

 

In der Praxis sind die meisten chinesischen Verträge eher kurz und von entsprechend geringer Detailtiefe. Insbesondere im Auslandsgeschäft kann dies aber auch anders sein. Die Benutzung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist zwar möglich, tatsächlich aber eher unüblich.

 

Sollte dennoch die Verwendung von AGB auch in China gewünscht werden ist zu beachten, dass das chinesische Vertragsgesetz strengere Beschränkungen und Kontrolle für vorsieht AGB als das deutsche Recht. Ferner fehlt es in China bisher an detaillierten gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechungen insbesondere für kollidierende AGB. 

 

Gemäß des chinesischen Vertragsgesetzes werden die AGB zudem nur in den Vertrag einbezogen, wenn der Verwender den Gerechtigkeitsgrundsatz beachtet und die andere Partei auf eine vernünftige Art und Weise auf die Klauseln aufmerksam macht, die seine Haftung ausschließen oder einschränken. Auf Wunsch der Gegenpartei muss der Verwender zudem diese Klausel erklären. Es ist auf jeden Fall ratsam, die AGB vor Vertragsschluss in Textform zu übersenden und sich eine entsprechende Annahmebestätigung geben zu lassen.

 

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, mit chinesischen Geschäftspartner besser auf Basis individuell ausgehandelter Vertragsbedingungen zusammenzuarbeiten.

 

Unsere vertragsrechtliche Beratung umfasst:

 

  • Ausarbeitung und Verhandlung aller Arten von Verträgen

     

g. Chin. Vergaberecht

 

Aufgrund der Struktur der chinesischen Volkswirtschaft ist der staatliche Sektor nach wie vor der größte Auftraggeber, insbes. in der gegenwärtigen Situation massiver staatlicher Konjunkturförderprogramme. Neben direkten staatlichen Bestellungen unterfallen dabei auch alle Aufträge durch staatseigene Unternehmen dem chinesischen Vergaberecht.

 

Je nach Besonderheiten des in Frage stehenden Auftrags schreiben die chinesischen Regularien mehr oder weniger offene Ausschreibeverfahren vor. Insbesondere größere Anschaffungen von Investitionsgütern sind öffentlich auszuschreiben. Sofern der Kreis der potenziellen Bieter dabei nicht zum Beispiel auf chinesische Hersteller beschränkt ist, steht es auch ausländischen Interessenten frei, Gebote abzugeben.

 

Um dabei tatsächlich Aussicht auf Erfolg zu haben ist es unerlässlich, schon sehr früh – in der Regel vor Veröffentlichung der Ausschreibung – mit den chinesischen Käufern Kontakt aufzunehmen und die eigenen Produkte vorzustellen. Hierfür bietet sich häufig die Einschaltung spezialisierter Handelsvertreter an. Trotz des Ausschreibungsverfahrens entscheidet letztlich fast immer, welches Produkt das Management des Bestellers für das geeignetste hält.

 

Mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren ist der Auftrag selber allerdings noch nicht erteilt. Vielmehr folgen auf den Zuschlag häufig noch detaillierte Vertragsverhandlungen.

 

Unsere Beratung bei der Teilnahme an öffentlichen Auftragsvergaben umfasst:

 

  • Begleitung durch das gesamte Vergabeverfahren
  • Ausarbeitung des rechtlichen Teils der Angebotsunterlagen
  • Verhandlung der Vertragskonditionen

 

h. Chin. Gesellschaftsrecht

 

Der – hier weit verstandene – Bereich des Gesellschaftsrechts umfasst zum einen die Bestimmungen des chinesischen Rechts für die interne Organisation in China errichteter Gesellschaften, zum anderen die vielfältigen Genehmigungs- und Registrierungserfordernisse, die für die Errichtung sowie das fortgesetzte Bestehen solcher Gesellschaften erforderlich sind.

 

h.1 Für die Limited Liability Company, der üblichen Organisationsform ausländischer Firmen in China, sieht das chinesischer Unternehmensgesetz für die interne Struktur vor, dass diese grundsätzlich über 4 Organe verfügen muss, nämlich

 

  • Die Gesellschafterversammlung/der Gesellschafter
  • Einen Aufsichtsrat
  • Einen Vorstand und
  • Einen Geschäftsführer

 

Zugleich aber werden 2 für die Praxis wichtige Abweichungen von dieser Struktur gestattet: Anstelle eines Aufsichtsrates können auch lediglich ein oder zwei individuelle Aufsichtspersonen eingesetzt werden. Anders als beim regulären Aufsichtsrat ist dann außerdem keine Arbeitnehmerbeteiligung vorgeschrieben.

 

Bei kleineren Gesellschaften ist es ferner gestattet, die Funktionen des Vorstands und des Geschäftsführers in einer Person, der Vorstandsperson, zusammenzufassen. Im Ergebnis haben daher die meisten ausländisch investierten Unternehmen lediglich eine rein nominelle Gesellschafterversammlung, eine Aufsichtsperson und eine Vorstandsperson. Letztere kann die Firma nach außen hin weitgehend selbständig führen.

 

Die tatsächliche Organstruktur ist in der Gesellschaftssatzung zu bestimmen.

 

Zwar bestehen im chinesischen Gesellschaftsrecht Bestimmungen zur persönlichen Verantwortung der Organvertreter eines Unternehmens, doch wird diese in der Praxis nur relevant, wenn die handelnden Personen in ihrer Funktion rechtswidrige Handlungen begehen.

 

h.2 Anders als in Deutschland herrscht in China keine Gewerbefreiheit. Alle unternehmerischen Tätigkeiten setzen grundsätzlich explizite behördliche Registrierungen und/oder Genehmigungen voraus; dies gilt insbesondere auch für ausländisch finanzierte Unternehmen.

 

Im Einzelnen variieren die Anforderungen für die Registrierung bzw. Genehmigungserteilung sehr stark von Standort zu Standort und in jedem Fall sollte vor Beginn eines Projekts genau und verbindlich mit den örtlich zuständigen Behörden besprochen werden, welche Anforderungen tatsächlich gelten.

 

Die diversen für den Betrieb eines Unternehmens in China erforderlichen Genehmigungen und/oder Registrierungen müssen in regelmäßigen Abständen erneuert bzw. verlängert werden. Aufgrund der recht hohen Zahl und Bedeutung dieser Dokumente empfiehlt es sich sehr, hierfür einen einheitlichen Kalender anzulegen und eine bestimmte Person mit der Fristeinhaltung zu betrauen.

 

Zu weiteren Aspekten des Gesellschaftsrechts siehe die Kapitel „Ausländische Direktinvestitionen“ und „Restrukturierungen“

 

Unsere Beratungsleistungen zum Gesellschaftsrecht umfassen

 

  • Beratung zur Gesellschaftsstruktur
  • Ausarbeitung der Gesellschaftssatzung
  • Fragen zur persönlichen Verantwortung der Gesellschaftsorgane
  • Übernahme der Genehmigungen, Registrierungen sowie deren regelmäßiger Verlängerung

 

i. Chin. Steuerrecht

 

Auch in China sind die für Unternehmen und Arbeitnehmer wichtigsten Steuerarten die Körperschaftsteuer, die Mehrwertsteuer und die im Steuersatz entsprechend der Einkommenshöhe progressiv ansteigende individuelle Einkommensteuer.

 

In der VR China gab es lange Zeit keine einheitliche Besteuerung von Transaktionen. Einerseits unterlagen Lieferungen von Waren und Anlagegütern ausschließlich der Mehrwertsteuer („Value Added Tax“, VAT), einer Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit, andererseits wurden Dienstleistungen der nicht vorsteuerabzugsfähigen Geschäftssteuer („Business Tax“, BT) unterworfen. Die Differenzierung zwischen vorsteuerabzugsfähiger VAT und nicht abzugsfähigen BT führte zu Abgrenzungsproblemen und Kaskadeneffekten. Um die Schwäche dieses zweigliedrigen Systems abzubauen, startete am 1. November 2012 in Shanghai ein Pilotprojekt mit einer Mehrwertsteuer auf einzeln benannte moderne Dienstleistungen, das ab dem 1. August 2013 in China Anwendung fand. Schrittweise wurde die Besteuerung von diversen Dienstleistungen (bis auf Montage- und Ingenieurdienstleistungen) von Business Tax auf VAT umgestellt. Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 hat die chinesische Regierung die BT nun vollständig abgeschafft. Damit unterliegen sowohl Lieferungen von Gütern als auch sämtliche Dienstleistungen der vorsteuerabzugsfähigen VAT, allerdings mit teils unterschiedlichen Steuersätzen. Business Tax wird nicht mehr erhoben, 

 

Weiter im Alltag sehr relevant ist die Besteuerung in China erwirtschafteter Unternehmensgewinne. Neben der in China unmittelbar geltenden Körperschaftsteuer von 25% mussten ausländisch investierte Unternehmen in der Vergangenheit eine Quellensteuer von 10% auf die Gewinne abführen, die an die Gesellschafter im Ausland ausgeschüttet werden. Im Rahmen der Neuverhandlung des Deutsch-Chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens ("DBA) im Jahr 2014 wurde die Quellensteuer auf 5% reduziert. Das neue DBA ist am 1.1.2017 in Kraft getreten.

 

Auch ein nicht-ansässiges Unternehmen (ohne eigene Niederlassung), das in China eine sog. Betriebsstätte unterhält, unterliegt der chinesischen Körperschaftsteuer sowohl hinsichtlich der Einnahmen, die seine Betriebsstätte aus chinesischen Quellen erzielt, als auch hinsichtlich der Einnahmen, die zwar aus ausländischen Quellen stammen, jedoch einen engen Bezug zu der Betriebsstätte in China aufweisen. Der Steuersatz für nicht-ansässige Unternehmen mit Betriebsstätte in China beträgt derzeit 25%. 

 

Eine Betriebsstätte kann dabei z.B. ein Ort sein, an dem das Unternehmen Geschäfte tätigt, eine Verwaltungseinheit besitzt, Dienstleistungen über einen bestimmten Zeitraum erbringt oder eine Produktions- oder Werkstätte unterhält. Besonders bei längerdauernden Montagetätigkeiten für die Errichtung nach China verkaufter Anlagen wird häufig übersehen, dass hierdurch Betriebsstätten in steuerlicher Hinsicht entstehen können.

 

Allgemein setzt der chinesische Staat steuerliche Instrumente oft und gern zur Wirtschaftssteuerung ein. Die Menge der Ausnahmeregelungen und möglichen Vergünstigungen ist daher fast unübersehbar. Es empfiehlt sich im auch hier im Einzelfall, mit den zuständigen Behörden zu verhandeln, welche steuerlichen Erleichterungen und Förderungen für bestimmte Projekte an bestimmten Standorten zur Verfügung stehen.

 

Auf organisatorischer Seite ist zu beachten, dass zwei parallele Finanzamtsorganisationen bestehen, die landesweite und die lokale, wobei auch die landesweite in jeder Stadt Büros unterhält. Beide haben verschiedene Steuerzuständigkeiten; jedes in China tätige Unternehmen hat mit beiden Finanzämtern zu tun.

 

Unsere Beratungsleistungen zum chinesischen Steuerrecht umfassen

 

  • Die Berücksichtigung der Auswirkungen der wesentlichen steuerlichen Vorschriften bei der Strukturierung wirtschaftlicher Vorhaben in China
  • Die Vermittlung spezialisierter Steuerberatungsleistungen durch qualifizierte lokale Steuerberater

 

j. Schutz des geistigen Eigentums

 

Der Schutz des geistigen Eigentums insbesondere ausländischer Firmen in China ist nach wie vor eines der problematischsten Rechtsgebiete. Zum einen sind viele der für einen effektiven Rechtsschutz erforderlichen Vorschriften noch sehr allgemein und unvollständig und für Ausländer bisweilen von geringerem Schutz als für Chinesen. Zum anderen werden aber selbst die bestehenden Vorschriften immer noch eher selten von den chinesischen Behörden durchgesetzt, insbesondere wenn es um die Unterbindung von Schutzrechtsverletzungen geht.

 

Weiter erschwert wird die Situation durch sehr geringes Unrechtsbewusstsein auf Seiten der Verletzer und schließlich sehr langwierige Behördenverfahren.

 

Um dennoch zumindest in den Genuss dieses unvollständigen Schutzes zu kommen ist es unerlässlich, das Patente und Markenrechte sehr frühzeitig auch in China angemeldet werden. Es kommt leider sehr häufig vor, dass spezialisierte IPR-Piraten ungeschützte ausländische Patente und Marken für sich anmelden, sobald diese in China bekannt werden, falls der eigentlich Berechtigte dies versäumt hat. Eine Anmeldung bis zum Auftreten erster Probleme aus Kostengründen aufzuschieben ist daher nicht ratsam.

 

Eine weitere Besonderheit in China ist, dass Urheberrechte beim China Copyright Center zur Anmeldung gebracht werden können. In diesem Fall erhält der Anmelder eine Urkunde, die ihn als Urheber des bezeichneten Werks ausweist. Hierdurch kann die Rechtsverfolgung von Verletzungsfällen deutlich erleichtert und beschleunigt werden, so kann etwa auf den IP-Schutzplattformen von Alibaba der Nachweis der Rechteinhaberschaft durch Vorlage der Urkunde erfolgen, wohingegen beim „manuellen“ Nachweis zahlreiche Dokumente über die Entstehung des Urheberrechts und die erste Veröffentlichung vorgelegt werden müssen.

 

Bei Streitigkeiten über geistige Eigentumsrechte ist der Kläger bzw. Antragsteller schließlich in weitem Umfang beweispflichtig. Auch in den Fällen, in denen Behörden eigentlich von sich aus oder bei bloßen Verdachtsfällen tätig werden sollten, ist in der Praxis die Vorlage einer umfangreichen Dokumentation durch den Antragsteller meist unerlässlich.

 

Unsere Beratungsleistungen zum Schutz des geistigen Eigentums in China umfassen

 

  • Die Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien zum Schutz des geistigen Eigentums
  • Die Anmeldung von Schutzrechten (Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Urheberrecht), in Kooperation mit spezialisierten chinesischen IPR-Kanzleien
  • Die Sachverhaltsaufklärung, in Kooperation mit spezialisierten Ermittlern
  • Die Betreuung streitiger Verfahren zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte sowohl gegenüber chinesischen Internetplattformen wie Taobao oder WeChat als auch direkt gegenüber Rechtsverletzern, ggf. in Kooperation mit spezialisierten chinesischen IPR-Kanzleien
  • Widerspruchsverfahren gegen unberechtigte Markenregistrierung

 

k. Datenschutz und IT-Sicherheit 

 

Im Zuge voranschreitender technischer Entwicklung hat der chinesische Gesetzgeber mit dem zum 1. Juni 2017 in Kraft getretenen Cybersecurity-Gesetz einen umfangreichen Verhaltenskatalog geschaffen, der alle Unternehmen betrifft, die im elektronischen Geschäftsverkehr in China aktiv sind. Es umfasst Regelungen zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und allgemein zum Verhalten im Internet.

 

Ausländische wie chinesische Unternehmen sind nach dem Cybersecurity-Gesetz weitreichende Maßnahmen zum Datenschutz zu ergreifen. Dies umfasst beispielsweise

 

  • das Vorhalten von internen wie externen Datenschutzregelungen, aus denen sich ergibt, welche personenbezogenen und wichtigen Daten vom Unternehmen erfasst und verarbeitet werden,
  • die Beachtung grundsätzlicher Datenschutzrechte für Betroffene, wie Einwilligungserfordernisse, Auskunfts- und Löschansprüche, oder
  • Erfordernisse zur Speicherung von Daten in China sowie die Verpflichtung zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen bei Weiterleitung von Daten ins Ausland.

 

Daneben sind umfangreiche technische und organisatorische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines angemessenen IT-Sicherheitsniveaus zu treffen. Hierzu gehören beispielsweise das Vorhalten eines internen Sicherheitsmanagements inkl. Notfallplan für Cybersecurity-Notfälle wie Cyber-Attacken oder die Vorhaltung technischer- und organisatorischer Maßnahmen zur Sicherung der Cybersicherheit.  

 

Unsere Beratungsleistungen zu Datenschutz und IT-Sicherheit umfassen:

 

  • Prüfung von und Beratung zur Organisation datenschutzrechtlich relevanter Prozesse, insbesondere zur Einholung, Speicherung und Weiterleitung von Daten zwischen Deutschland und China,
  • Beratung zur Umsetzung der Erfordernisse des IT-Security-Gesetzes, z.B. in Form von Mitarbeiterschulungen, 
  • Prüfung und Gestaltung von Verträgen mit Anbietern von Software und IT-Produkten,
  • Begleitung von Sicherheitsüberprüfungen und Zertifizierungsprozessen für Anbieter  von Software oder IT-Produkten.

 

 

l. Korruptionsvermeidung & Compliance

 

Seit inzwischen schon über 10 Jahren gelten die im deutschen Strafrecht enthaltenen Verbote korrupter Handlungen, d.h. der Gewährung rechtswidriger Vorteile, im wirtschaftlichen Wettbewerb sowie im Kontakt zu Behördenvertreter für deutsche Unternehmen auch im Ausland. Hieraus ergeben sich für deutsche Unternehmen in Staaten wie China erhebliche rechtliche Risiken.

 

Zum einen ist in China für den geschäftlichen Erfolg der Aufbau enger Beziehungen zu Behördenvertretern und Geschäftspartnern unerlässlich, was häufig mit gegenseitiger Bewirtung, sonstigen Einladungen, Geschenken oder ähnlichem verbunden ist. Da solche nach deutschem Recht stets Vorteilsgewährungen darstellen, ist bei ihnen immer darauf zu achten, dass sie sich noch im Rahmen des Erlaubten halten. Dies ist nicht immer einfach, da solche Einladungen in China traditionell wesentlich aufwendiger ausfallen als in Deutschland.

 

Zum anderen ist direkte Korruption in China weiter verbreitet als in Deutschland. Neben der Vermeidung korrupter Handlungen eigener Mitarbeiter ist hier streng darauf zu achten, dass Handelsvertreter, Berater und sonstige für das Unternehmen tätige Dienstleister erhaltene Kommissionen und Honorare nicht für Bestechungszahlungen zur Erlangung von Aufträgen und Genehmigungen für das Unternehmen verwenden.

 

Schließlich sind natürlich auch die chinesischen Korruptionsvermeidungsvorschriften zu beachten. Während in der Vergangenheit in China kaum Korruptionsverfahren gegen ausländische Unternehmen eingeleitet wurden, hat sich dies in jüngster Zeit deutlich geändert. Die drohenden Sanktionen sind drakonisch; Strafzahlungen gegen Unternehmen liegen nicht selten im dreistelligen Millionenbereich; Strafen gegen die handelnden Personen reichen in China bis zur Todesstrafe.

 

Zur Vermeidung derartiger Risiken empfehlen wir einen ganzheitlichen Ansatz mit der Kombination verschiedener, aufeinander abgestimmter Maßnahmen:

 

  • Aufstellung klarer Verhaltensrichtlinien für alle Mitarbeiter
  • Training zu diesen Richtlinien für alle Mitarbeiter
  • Aufnahme entsprechender Klauseln in alle Verträge mit externen Dienstleistern, die schon bei bloßem Korruptionsverdacht Zahlungsverweigerung und Vertragsauflösung erlauben
  • Formulierung, Implementierung und Dokumentation einheitlicher interner Abläufe für alle korruptionsgefährdeten Unternehmensaktivitäten

 

Unsere Beratungsleistungen im Bereich Korruptionsvermeidung & Compliance umfassen:

 

  • Beratung zu allen anwendbaren deutschen, chinesischen und ggf. weiteren Rechtsnormen
  • Erstellung interner Prozesse für die Gewährleistung rechtskonformer Unternehmenstätigkeit, insbesondere bei Zusammenarbeit des Unternehmens mit externen chinesischen Dienstleistern
  • Ausarbeitung eines auf die chinesischen Verhältnisse zugeschnittenen Code of Conduct
  • Mitarbeiterschulung in allen compliance-relevanten Bereichen
  • Beratung bei der Handhabung von Einzelfällen

 

m. Direktinvestition und Beteiligungserwerb durch Chinesen in Deutschland

 

Neben der in Kooperation mit unseren Partnern angebotenen Vermittlung von Investoren und Akquisitionsobjekten unterstützen wir chinesische Unternehmen in Deutschland auch bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Investitionen und Beteiligungswerben in Deutschland. Dank unserer langjährigen Erfahrung in deutsch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen können wir unsere chinesischen Mandanten dabei nicht nur akkurat juristisch beraten, sondern den Beratungsinhalt auch in einen aus chinesischer Sicht verständlichen Kontext übertragen.

 

Unsere Beratungsleistungen im Bereich Direktinvestition und Beteiligungserwerb durch Chinesen in Deutschland umfassen:

 

  • Durchführung aller Firmenerrichtungsverfahren
  • Verhandlung und Ausarbeitung von Firmenkaufverträgen für Share wie für Asset Deals
  • Durchführung der rechtlichen Due Diligence bei Unternehmenskäufen
  • Betreuung der ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere der Beantragung langfristiger Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigungen
  • Interkulturelle Umsetzung: Begleitung des chinesischen Investors aus chinesischer Sicht

 

n. Forderungsdurchsetzung & streitige Verfahren

 

Grundsätzlich sind für streitige Verfahren die ordentlichen chinesischen Gerichte zuständig. Der Verfahrenszug ist in der Regel dreigliedrig; es besteht die Möglichkeit der Berufung und Revision. Allerdings ist die Justiz in China nicht unabhängig, sondern weisungsgebunden. Dies gilt sowohl für den einzelnen Richter als auch für die Gerichte als solche. Über allem steht letztlich die Partei. Korruption kommt in Gerichtsverfahren relativ häufig vor.

 

In vertraglichen Rechtsverhältnissen ist es möglich, anstelle der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit von Schiedsgerichten zu vereinbaren. Sofern hinreichender Auslandsbezug vorliegt, können auch ausländische Schiedsgerichte für zuständig erklärt werden. Die führende Schiedsgerichtsorganisation in China ist die CIETAC, die China International Economic and Trade Arbitration Commission mit Sitz in Peking. Da die CIETAC-Schiedsgerichtsordnung den Parteien relativ viele Entscheidungsmöglichkeiten bei verfahrensrechtlichen Fragen gewährt, empfiehlt es sich, die Schiedsgerichtsklausel sehr detailliert zu formulieren und die wesentlichen Entscheidungen wie z.B. zur Anzahl und Auswahl der Schiedsrichter und die im Verfahren zu verwendende Sprache schon im Vertrag zu bestimmen.

 

Wie bereits erwähnt ist die Durchsetzung von Forderungen gegen chinesische Schuldner in China allerdings nur sehr schwer möglich und immer mit einem großen Aufwand verbunden. Urteile deutscher Gerichte sind zudem mangels Vollstreckungsabkommen und tatsächlicher Gegenseitigkeit in China nicht vollstreckbar. Sprüche internationaler Schiedsgerichte sind grundsätzlich in China vollstreckbar.

 

Bei der Vollstreckung ist in China gelegentlich ein gewisser Lokalprotektionismus zu beobachten. Grund für diese unbefriedigende Situation ist zum einen, dass für die Vollstreckung letztlich immer die unteren Gerichte am Sitz des Schuldners zuständig sind, diese häufig aber versuchen, die Interessen der örtlichen Unternehmen zu schützen und daher bei der Vollstreckung nicht sehr aktiv vorgehen. Zum anderen gibt es in China kein Anfechtungsgesetz, so dass Vermögensverschiebungen, mit denen ein chinesischer Schuldner sein Vermögen auf andere Personen überträgt und damit dem Zugriff der Vollstreckungsorgane entzieht, vom Gläubiger nicht angefochten werden können. Schließlich sind die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem schon bei Einleitung eines streitigen Verfahrens der spätere Vollstreckungszugriff auf Vermögenswerte des Schuldners gesichert werden könnte, in China bisher noch sehr unzureichend.

 

Schon vor der Einleitung eines streitigen Verfahrens sollte daher analysiert werden, wie hoch die Erfolgsaussichten eines späteren Vollstreckungsverfahrens sein werden. Im Ergebnis ist es häufig ökonomischer zu versuchen, den Schuldner im Rahmen eines Vergleichs zu einer freiwilligen Zahlung zu bewegen.

 

Unsere Beratungsleistungen im Bereich Forderungsdurchsetzung & streitige Verfahren umfassen:

 

  • Gestaltung auf die jeweilige Rechtsbeziehung ausgerichteter vertraglicher Gerichtsstandsklauseln
  • Ausarbeitung von Forderungsdurchsetzungsstrategien
  • Die Vertretung in Schiedsgerichtsverfahren
  • In Kooperation mit chinesischen Anwaltskanzleien die Vertretung in gerichtlichen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren
  • Das Führen von Vergleichsverhandlungen