Ausländische Direktinvestition in China

Ausländische Unternehmen, die mit einem eigenen Büro oder einer eigenen Fertigungsstätte in China aktiv werden möchten, sind in fast allen Fällen auf die folgenden 4 Rechtsformen beschränkt.

 

  • Repräsentanzbüro
  • Wholly Foreign Owned Enterprise - WFOE,
  • Joint Venture - JV

 

Ein Repräsentanzbüro ist eine unselbstständige Niederlassung eines ausländischen Unternehmens. Repräsentanzbüros können in erster Linie zum Markteintritt in China und zur Kontaktanbahnung und -pflege in China genutzt werden. Dieser enge Anwendungsbereich folgt aus dem Umstand, dass Repräsentanzbüros über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und daher bis auf wenige Ausnahmen in China keine direkten Geschäftstätigkeiten ausüben, keine Waren ein- oder verkaufen und keine Zahlungen annehmen dürfen. Repräsentanzbüros können außerdem einheimische Mitarbeiter nur über lizensierte Personaldienstleister einstellen (wie z.B. Fesco, CIIC oder China Star).

 

Unsere Beratung bei der Errichtung von Repräsentanzbüros umfasst:

 

  • Überprüfung der Zulassung des gewählten Büroraums für ausländische Repräsentanzbüros
  • Ausarbeitung aller erforderliche Antragsdokumente
  • Rechtliches Errichtungsverfahren
  • Ernennung des Chef Repräsentanten
  • Einstellung sonstiger Mitarbeiter

 

Wholly Foreign Owned Enterprises („WFOE“) sind Unternehmen, die in der VR China durch ausländische Unternehmen als deren 100%iges Tochterunternehmen gegründet werden. In den meisten Fällen ist das WFOE die geeignetste Rechtsform für den Betrieb eines ausländisch investierten Unternehmens in China, da das WFOE unabhängig von einem chinesischen Partner ist. Die Gründung erfolgt meistens als Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das Errichtungsverfahren dauert in der Regel 2-4 Monate. Dabei zählen zu den wesentlichen Verfahrensschritten die Zusammenstellung der Gründungsunterlagen (u.a. Beglaubigung und Überbeglaubigung des Handelsregisterauszugs in Deutschland, Erstellung einer Satzung), die anschließende Registrierung des Firmennamens, die Beantragung der Geschäftslizenz bei der örtlichen Industrie- und Handelsbehörde (im Folgenden „AIC“) sowie die Registrierung des WFOE beim Wirtschaftsministerium (im Folgenden „MOFCOM). Das zuvor allgemein geltende Erfordernis zur Einholung einer Genehmigung der Geschäftstätigkeit ist durch die Teilreform des Gesellschaftsrechts im Herbst 2016 entfallen. Einer Genehmigung bedarf es seit der Reform nur noch bei Investitionen in Geschäftsbereichen, die in der sog. Negativliste als beschränkt aufgeführt werden.

 

Für die Errichtung eines Produktionsunternehmens sind weitere Verfahrensschritte erforderlich, unter anderem eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Ebenso wie Büroräume muss auch der gewählte Produktionsstandort für ausländisch investierte Unternehmen zugelassen sein.

 

Das für die Errichtung eines WFOE erforderliche Kapital kann nach der Reform des Gesellschaftsrechts im Wesentlichen frei vom Unternehmen festgelegt werden. Regional bestehen im Detail (z.B. bei der Verfahrensdauer und –organisation) sehr große Unterschiede. Vor dem Beginn eines Errichtungsverfahrens empfiehlt es sich fast immer, zuerst das Gespräch mit den lokalen Behörden zu suchen um die grundsätzliche Realisierbarkeit des Projekts vorab zu klären.

 

Unsere Beratung bei der Errichtung von WFOE‘s umfasst:

 

  • Überprüfung der Zulassung des gewählten Büro- und Produktionsraums
  • Erwerb der Landnutzungsrechte bei Neubau einer Produktionsanlage
  • Ausarbeitung aller erforderliche Antragsdokumente
  • Rechtliches Errichtungsverfahren

 

Ein Joint Venture (nachfolgend „JV“) ist ein Zusammenschluss von ausländischen und chinesischen Unternehmen. Es wird in der Regel als Limited Liability Company gegründet. In China ist zwischen zwei Formen eines JV zu unterscheiden: das Equity-JV und das Contractual-JV. Das Contractual-JV spielt in der Praxis jedoch kaum eine Rolle.

 

Das Equity-JV ist eine von den Beteiligten unabhängige juristische Person. Dabei werden in der Regel das Risiko, die Verluste und der Gewinn zwischen den Beteiligten entsprechend ihrer Kapitalbeteiligungen aufgeteilt. Dies ist jedoch nach neuester Rechtslage nicht mehr zwingend erforderlich. Die Beteiligung kann in Geld- und Sacheinlagen oder in Form von Technologie- und Know-how-Transfer erfolgen. 

 

Das Errichtungsverfahren eines JV ist dem eines WFOE ähnlich, hinzu kommen aber zuvor noch die meistens langwierigen Verhandlungen mit dem chinesischen JV-Partner. Während in der frühen Phase der wirtschaftlichen Öffnung Chinas seit 1978 in aller Regel das JV die einzige Rechtsform war, in der ausländische Unternehmen in China direkt wirtschaftlich tätig werden dürften, ist dies nun in fast allen Bereichen auch in der Form eines WFOE zulässig (einige Ausnahmen bestehen z.B. im Telekommunikations- und im Bildungsbereich). Das Für und Wider eines JV sollte daher gut abgewogen werden, bevor sich ein ausländischer Investor für diese Rechtsform entschließt.

 

Die Vorteile eines JV bestehen dabei vor allem darin, dass bei einem geeigneten chinesischen Partner sehr viel schneller ein größeres Geschäftsvolumen erreicht werden kann, als dies allein möglich ist. Insbesondere bringen chinesische Partner in der Regel eine bereits mit der Industrie vertraute Belegschaft, einen bestehenden Kundenkreis und Produktionsstätten mit in die Partnerschaft.

 

Dafür sind JV’s in der Errichtung wesentlich langwieriger als WFOE’s, der ausländische Partner muss die zukünftigen Profite entsprechend der Anteilsverteilung abgeben, und es findet praktisch immer ein erheblicher Know How Transfer an den chinesischen Partner statt. Schließlich funktionieren JV’s aus unserer Erfahrung wirtschaftlich in der Regel nur so lange, wie beide Partner in der Kooperation noch voneinander profitieren. Sobald der chinesische Partner die Produkte des JV auch selber herstellen kann oder der ausländische Partner den Markt hinreichend verstanden hat, fallen JV’s häufig auseinander.

 

Vor allem JV’s mit potenziellen Konkurrenten sind daher hoch riskant, und in jedem Fall sollte der JV-Vertrag so geschrieben werden, dass bereits eine akzeptable Auseinandersetzung für den Fall der Beendigung des JV enthalten ist. Außerdem sollte der ausländische Partner soweit möglich seine Kerntechnologie nicht im JV offen legen, sondern als Komponenten für die Montage im JV liefern. Das vom ausländischen Partner einzubringende Know How sollte genau definiert werden; Komponenten, die das JV vom ausländischen Partner beziehen sollte, müssen aufgeführt und mit einem bestimmten Preis versehen sein.

 

Der JV Vertrag sollte schließlich Klauseln enthalten, die dem ausländischen Partner im Falle eines Konflikts mit dem chinesischen Partner vor den häufigsten Taktiken der chinesischen Seite zur Verdrängung des ausländischen Partners aus dem JV schützt. Hierzu zählen Klauseln, damit der Vorstand auch im Falle eines Boykotts durch die chinesische Seite handlungsfähig bleibt, und gemäß derer der ausländische Partner das Recht hat, unter bestimmten Voraussetzungen seine Anteile für ein angemessenes Entgelt an den chinesischen Partner zu veräußern oder die Anteile des chinesischen Partners zu übernehmen. Schließlich sollte Technologie nicht als Investition, sondern als Lizenz eingebracht werden, da dann keine staatliche Beurteilung des Wertes der Technologie erforderlich ist und der Lizenzvertrag bei entsprechender Gestaltung im Konfliktfalle wieder gekündigt werden kann.

 

Unsere Beratung bei der Errichtung von JV‘s umfasst:

 

  • Verhandlung des Joint Venture Vertrages

  • Bestimmung der Holdings-Struktur, z.B. über Special Purpose Vehicle in einer Off-Shore Jurisdiction

  • Strukturierung der JV-Beiträge sowie der langfristigen Liefer- und Abnahmebeziehungen zwischen dem JV und seinen Investoren

  • Due Diligence zu den vom chinesischen Partner in das JV einzubringenden Vermögenswerten, sollten diese nicht nur aus Bargeld bestehen

  • Überprüfung der Zulassung des gewählten Büro- und Produktionsraums

  • Erwerb der Landnutzungsrecht bei Neubau einer Produktionsanlage

  • Ausarbeitung aller erforderliche Antragsdokumente

  • Rechtliches Errichtungsverfahren