Chinesisches Arbeitsrecht

Auch das chinesische Arbeitsrecht kann in Individual- und Kollektivarbeitsrecht unterteilt werden. Im Bereich des Individualarbeitsrechts besteht für Arbeitgeber die Pflicht, mit Mitarbeitern schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen. Mit Ausnahme von Mitarbeitern auf Management-Ebene sind Überstunden sowie Arbeit an Wochenenden und Feiertagen grundsätzlich mit Zulagen zu vergüten. Arbeitnehmer genießen einen inzwischen schon recht weitgehenden Kündigungsschutz sowie Anspruch auf hinreichenden Arbeitsschutz.

 

Nachwirkende Wettbewerbsverbote können vereinbart werden, sind jedoch nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Abfindung erhält. In der Praxis ist die Befolgung eines solchen Wettbewerbsverbots durch den Mitarbeiter anders als die arbeitgeberseitige Zahlungsverpflichtung allerdings nur schwer durchzusetzen.

 

In der Wahl der Mitarbeiter sowie der Festlegung der Vergütung und Aufgabenbeschreibung sind die Arbeitgeber weitgehend frei, solange die jeweils regional geltenden Mindestlöhne beachtet werden.

 

Im Kollektivarbeitsrecht ist der chinesische Gesetzgeber seit einigen Jahren bemüht, die Rolle der Gewerkschaft und der Betriebsräte zu stärken. Arbeitnehmer haben ab einer bestimmten Betriebsgröße das Recht, einen Betriebsrat zu errichten. Die Gewerkschaftsorganisation, die in deutschen Kategorien eher einer Behörde als einer Arbeitnehmervertretung ähnelt, ermutigt die Belegschaften zu diesem Schritt und übt zudem erheblichen Druck insbesondere auf ausländische Unternehmen aus, mit diesen Betriebsräten Kollektivarbeitsverträge abzuschließen.

 

Auch auf anderen Gebieten versuchen die örtlichen Gewerkschaftsfunktionäre häufiger, insbesondere ausländisch investierte Unternehmen zu bestimmtem Verhalten oder Erklärungen zu drängen. Nach unserer Erfahrung bleibt die Verweigerung solcher Handlungen aber in der Regel sanktionslos, sofern diese Forderungen nicht auf eindeutiger gesetzlicher Grundlage beruhen.

 

Die tatsächlichen Beteiligungs- und Mitspracherechte der Belegschaftsvertretung sind allerdings beschränkt. In den meisten Fällen sind die Betriebsräte zudem sehr kooperativ und die Unternehmensführung in der Lage, Einfluss auf die Betriebsratswahlen durch Ermutigung bestimmter Kandidaten zu nehmen. Streiks finden außer im Falle von Massenentlassungen so gut wie nicht statt.

 

Gerade in ausländisch investierten Unternehmen ist die tatsächliche Position insbesondere der Administrations-Mitarbeiter trotzdem vor allem deshalb recht stark, da die Nachfrage nach gut qualifizierten und hinreichend Englisch beherrschenden Mitarbeitern häufig das Angebot übersteigt. Erhebliche jährliche Lohnsteigerungen sind seit langem die Folge. Trotzdem ist die Personalfluktuation hoch.

 

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden in der Regel zuerst vor einer lokalen Schiedsstelle verhandelt. 

 

Unsere arbeitsrechtliche Beratung umfasst:

 

  • Die Ausarbeitung individueller und kollektiver Arbeitsverträge
  • Die Ausarbeitung von Arbeitshandbüchern und sonstigen internen Regelungen
  • Die Beratung zum Umgang mit Gewerkschaftsvertretern und Betriebsräten
  • Die Durchführung von Verfahren mit Arbeitnehmerbeteiligungsrechten, insbes. bei Entlassungen und Restrukturierungen
  • In Kooperation mit lokalen Rechtsanwaltskanzleien die Betreuung arbeitsrechtlicher Verfahren vor Schiedskommissionen und Gerichten