Chinesisches Steuerrecht

Auch in China sind die für Unternehmen und Arbeitnehmer wichtigsten Steuerarten die Körperschaftsteuer, die Mehrwertsteuer und die im Steuersatz entsprechend der Einkommenshöhe progressiv ansteigende individuelle Einkommensteuer.

 

In der VR China gab es lange Zeit keine einheitliche Besteuerung von Transaktionen. Einerseits unterlagen Lieferungen von Waren und Anlagegütern ausschließlich der Mehrwertsteuer („Value Added Tax“, VAT), einer Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit, andererseits wurden Dienstleistungen der nicht vorsteuerabzugsfähigen Geschäftssteuer („Business Tax“, BT) unterworfen. Die Differenzierung zwischen vorsteuerabzugsfähiger VAT und nicht abzugsfähigen BT führte zu Abgrenzungsproblemen und Kaskadeneffekten. Um die Schwäche dieses zweigliedrigen Systems abzubauen, startete am 1. November 2012 in Shanghai ein Pilotprojekt mit einer Mehrwertsteuer auf einzeln benannte moderne Dienstleistungen, das ab dem 1. August 2013 in China Anwendung fand. Schrittweise wurde die Besteuerung von diversen Dienstleistungen (bis auf Montage- und Ingenieurdienstleistungen) von Business Tax auf VAT umgestellt. Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 hat die chinesische Regierung die BT nun vollständig abgeschafft. Damit unterliegen sowohl Lieferungen von Gütern als auch sämtliche Dienstleistungen der vorsteuerabzugsfähigen VAT, allerdings mit teils unterschiedlichen Steuersätzen. Business Tax wird nicht mehr erhoben, 

 

Weiter im Alltag sehr relevant ist die Besteuerung in China erwirtschafteter Unternehmensgewinne. Neben der in China unmittelbar geltenden Körperschaftsteuer von 25% mussten ausländisch investierte Unternehmen in der Vergangenheit eine Quellensteuer von 10% auf die Gewinne abführen, die an die Gesellschafter im Ausland ausgeschüttet werden. Im Rahmen der Neuverhandlung des Deutsch-Chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens ("DBA) im Jahr 2014 wurde die Quellensteuer auf 5% reduziert. Das neue DBA ist am 1.1.2017 in Kraft getreten.

 

Auch ein nicht-ansässiges Unternehmen (ohne eigene Niederlassung), das in China eine sog. Betriebsstätte unterhält, unterliegt der chinesischen Körperschaftsteuer sowohl hinsichtlich der Einnahmen, die seine Betriebsstätte aus chinesischen Quellen erzielt, als auch hinsichtlich der Einnahmen, die zwar aus ausländischen Quellen stammen, jedoch einen engen Bezug zu der Betriebsstätte in China aufweisen. Der Steuersatz für nicht-ansässige Unternehmen mit Betriebsstätte in China beträgt derzeit 25%. 

 

Eine Betriebsstätte kann dabei z.B. ein Ort sein, an dem das Unternehmen Geschäfte tätigt, eine Verwaltungseinheit besitzt, Dienstleistungen über einen bestimmten Zeitraum erbringt oder eine Produktions- oder Werkstätte unterhält. Besonders bei längerdauernden Montagetätigkeiten für die Errichtung nach China verkaufter Anlagen wird häufig übersehen, dass hierdurch Betriebsstätten in steuerlicher Hinsicht entstehen können.

 

Allgemein setzt der chinesische Staat steuerliche Instrumente oft und gern zur Wirtschaftssteuerung ein. Die Menge der Ausnahmeregelungen und möglichen Vergünstigungen ist daher fast unübersehbar. Es empfiehlt sich im auch hier im Einzelfall, mit den zuständigen Behörden zu verhandeln, welche steuerlichen Erleichterungen und Förderungen für bestimmte Projekte an bestimmten Standorten zur Verfügung stehen.

 

Auf organisatorischer Seite ist zu beachten, dass zwei parallele Finanzamtsorganisationen bestehen, die landesweite und die lokale, wobei auch die landesweite in jeder Stadt Büros unterhält. Beide haben verschiedene Steuerzuständigkeiten; jedes in China tätige Unternehmen hat mit beiden Finanzämtern zu tun.

 

Unsere Beratungsleistungen zum chinesischen Steuerrecht umfassen

 

  • Die Berücksichtigung der Auswirkungen der wesentlichen steuerlichen Vorschriften bei der Strukturierung wirtschaftlicher Vorhaben in China
  • Die Vermittlung spezialisierter Steuerberatungsleistungen durch qualifizierte lokale Steuerberater